(Alb-) Traumberuf Influencer:innen? Diese Abmahnrisiken sollten Sie kennen

Sich erfolgreich als Influencer:in selbständig zu machen -  für viele ein absoluter Traumberuf! Für Unternehmen und Marken ist Influencer-Marketing zum Bewerben von Produkten oder Dienstleistungen mittlerweile ebenfalls zur bewährten Methode geworden. Doch gerade diese Werbekooperationen werfen immer wieder die Frage auf, inwieweit Content Creator ihre Inhalte mit Werbehinweisen versehen müssen. Was es beim Thema Werbekennzeichnungen zu beachten gibt und welche weiteren Abmahnrisiken Influencer:innen kennen sollten, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Eine Zusammenfassung des Risikos falscher Werbekennzeichnungen und weiterer Abmahnrisiken von Influencer:innen, bietet auch folgendes Video:

 
 

Abmahnrisiko Schleichwerbung

Es könnte so einfach sein: Immer dann, wenn Influencer:innen innerhalb einer Werbekooperation mit Unternehmen oder Marken Produkte oder Dienstleistungen vorstellen, müssen diese Inhalte mit dem Verweis „Werbung“ oder „Anzeige“ versehen werden und fertig. Leider zeigt sich in der Praxis, dass das Thema deutlich komplexer ist, denn Influencer:innen vermarkten mit ihren Inhalten immer auch das eigene Image. Daher ist der Vorwurf der Schleichwerbung bei Posts oft nicht weit, was immer wieder mit Abmahnungen geahndet wird.

In Deutschland gab es in den letzten Jahren immer wieder Verfahren gegen bekannte Influencer:innen, wie zum Beispiel Pamela Reif oder Cathy Hummels – ihr Fall landete sogar vor dem deutschen Bundesgerichtshof. Diese Entwicklung ist auch für Schweizer Influencer:innen relevant, da Sie theoretisch auch in Deutschland (oder einen anderen Land) belangt werden können, wenn Sie viele deutsche Follower:innen haben.

Influencer Marketing: Gesetzeslage

Grundsätzlich ist die gesetzliche Basis für Influencer Marketing in der Schweiz das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Dieses besagt, dass es unlauter und widerrechtlich ist, durch täuschendes Verhalten das Verhältnis zwischen Mitbewerber:innen oder Anbieter:innen und Abnehmer:innen zu beeinflussen. In Bezug auf Influencer:innen bedeutet dies vor allem, dass Sie Ihr Publikum nicht täuschen dürfen und Werbekooperationen eindeutig kennzeichnen müssen.

Werbekennzeichnungen: Gesetzeslage in Deutschland

In Deutschland gab es im Frühjahr 2022 eine Gesetzesänderung, die mehr Klarheit beim Thema Werbekooperationen bringen sollte. Wie bereits erwähnt, ist diese Gesetzesänderung auch für Schweizer Influencer:innen relevant – zum einen wenn Sie viele Follower:innen aus Deutschland haben und zum anderen, da Ihre Inhalte auch den deutschen Raum „ausstrahlen“ können. Wie im Bereich Onlinehandel bereits üblich, kann es so ebenfalls passieren, dass Sie von deutschen Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Zusammen mit den Urteilen gegen die Influencer:innen Luisa Huss, Leonie Hanne und Cathy Hummels des deutschen Bundesgerichtshofes vom September 2021 ergeben sich aus der Gesetzesänderung folgende Richtlinien:

Bezahlte Werbung

Grundsätzlich muss bezahlte Werbung immer gekennzeichnet werden. Das bedeutet: Sobald Influencer:innen für die Präsentation oder Erwähnung fremder Produkte Geld oder Sachwerte erhalten, müssen diese Inhalte als Werbung gekennzeichnet werden.

Geschäftliches Handeln

Wer als Influencer:in für die eigenen Leistungen oder sich als Person wirbt, handelt im Sinne des deutschen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geschäftlich. Wenn Sie als Influencer:in also fremde Produkte vorstellen, um damit das eigene Image zu steigern, handeln sie geschäftlich und müssen die dringend die Notwendigkeit einer Werbekennzeichnung überprüfen.

Werbecharakter

Grundsätzlich gilt: Wenn Produkte werblich herausgestellt werden, müssen sie auch als Werbung gekennzeichnet werden. Nur: Was wirklich als werbliche Herausstellung gilt, ist nicht immer klar ersichtlich. Das BGH liefert in seinen Begründungen folgende Indizien:

Offensichtlicher Werbecharakter

Eindeutig um Werbung handelt es sich immer dann, wenn ein Beitrag „ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt“

Die Umstände

Eine wichtige Rolle spielt tatsächlich auch das Setting: Trägt beispielsweise eine Fitness-Influencerin in einem Video ein Shirt oder eine Leggings mit gut sichtbarem Logo oder fragen Nutzer:innen in den Kommentaren zu einem Post, wo ein getragenes Kleidungsstück gekauft wurde, ist dafür keine Werbekennzeichnung erforderlich. Dieser Punkt ist übrigens am schwierigsten zu entscheiden.

Verlinkungen

Werden in den Posts der Influencer:innen Links zu den Produkten und/oder Hersteller:innen genutzt, begründet das den Werbecharakter. Schwierig ist hier die Unterscheidung von Links und den sogenannten Tap Tags auf Instagram, denn diese funktionieren im Grunde genauso wie Verlinkungen.

Nutzung von Tap Tags

Die Nutzung von Tap Tags auf Instagram alleine begründet noch keinen Werbecharakter. Diese erscheinen, wenn User:innen auf das Bild klicken und verlinken zu den Profilen der zugehörigen Unternehmen. Erhalten die Influencer:innen aber für die Markierung eine finanzielle Gegenleistung oder sind in einer Werbekooperation mit den Unternehmen der Produkte, gilt es wiederum als Werbung.

Abmahnrisiko Tap Tags

Gerade beim Thema Tap Tags wird die fehlende Präzisierung sowohl bei der Feststellung eines Werbecharakters, als auch von geschäftlichem Handeln deutlich. Denn: Das BGH gab sowohl Cathy Hummels als auch Leonie Hanne in den Urteilen recht, dass es sich bei den dort verwendeten Tap Tags nicht um Werbung handele. Beide hatten regelmässig die in den Instagram-Posts getragene Kleidung oder verwendete Accessoires getagt. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts (6 U 56/21)vom Mai 2022 sah das Ganze aber wieder anders.

Hier nutzte eine Influencerin in einem Instagram-Post über ein Bündel eBooks zu veganer Ernährung zwar Tap Tags, erhielt dafür aber kein Geld. Eine Verlegerin von Print- und Onlinezeitschriften, die auch selbst einen Instagram-Account betreibt, auf dem sie entgeltlich Werbeplatzierungen anbietet, mahnte den Post der Influencerin wegen der fehlenden Werbekennzeichnung ab. Der Fall wurde bereits 2021 vor dem Landesgericht Frankfurt verhandelt, hier wurde der Klägerin Recht gegeben. Die Begründung des Gerichts lautete:

Der angegriffene Internetauftritt der Beklagten stelle auch eine geschäftliche Handlung dar. Durch die Texte habe die Beklagte jedenfalls das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit ihr wecken wollen. Es bestehe kein Anlass, einen der Posts als privat zu behandeln, da keinerlei redaktioneller Beitrag ersichtlich sei. Im Übrigen fördere die Beklagte mit ihren mit Tags versehen Posts jedenfalls ihr eigenes Unternehmen. Der kommerzielle Zweck sei auch nicht nach § 5a Abs. 6 UWG kenntlich gemacht. Er ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.

Das OLG stimmte dem zu und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht ergänzte die ursprüngliche Begründung mit dem Zusatz, dass eine Influencer:in, deren Beiträge auf Instagram durch die Nutzung von Tap Tags zu den jeweiligen Unternehmen deren Absatz fördere, eine kommerzielle Kommunikation darstelle.

Die Kennzeichnung solcher Beiträge als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Die Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen lässt den Verkehr nicht erkennen, ob es sich bei dem jeweiligen Beitrag um Werbung handelt“, heisst es weiter.

Fehlende rechtliche Sicherheit bei Tap Tags

Das Urteil zeigt: Rechtliche Klarheit, gerade was das Thema Tap Tags anbelangt, ist immer noch nicht gegeben. Letzten Endes bleibt es also auch weiterhin bei einer Einzelfallbeurteilung seitens der Gerichte

 

Auch Influencer:innen können sich absichern!

Influencer:innen bewegen sich aktuell öfter in einer Grauzone, als ihnen lieb und rechtlich überschaubar ist. Die Gefahr einer teuren Abmahnung ist allgegenwärtig. So lange es noch keine Rechtssicherheit im Bereich des Influencer-Marketings gibt, bleibt ihnen nur, sich zumindest an alle bislang geltenden Vorschriften zu halten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren. Für den Fall, dass sie trotzdem gegen Regeln verstossen und abgemahnt werden, gibt es gute Nachrichten: Influencer:innen können sich absichern!

Die Media-Haftpflichtversicherung über exali.ch schützt Influencer:innen umfassend, egal ob sie als Blogger:in, YouTuber:in oder Instagramer:in agieren. Bei Abmahnungen (beispielsweise wegen fehlender Werbekennzeichnung oder wegen Verstosses gegen das Marken- oder Urheberrecht) prüft der Versicherer auf eigenen Kosten, ob die Forderungen berechtigt sind und übernimmt im Falle einer berechtigten Forderung die Schadenersatzzahlung.

Abmahnrisiko Urheberrechtsverletzung

Egal ob Bilder, Videos, Audio oder Texte: Grundsätzlich gilt für alle diese Inhalte immer ein Urheberrecht, das nicht abgetreten kann. Wichtig ist deshalb: Nutzen Sie niemals fremde Inhalte, ohne vorher die Nutzungsrechte erworben zu haben – zum Beispiel in Form einer Lizenz über eine Bild- oder Audiodatenbank –oder das schriftliche Einverständnis der Urheber:innen wie Fotograf:innen einzuholen. Wichtig ist in beiden Fällen, dass Sie überprüfen, ob die Nutzungsrechte für Werbezwecke und auch für alle Kanäle (Website, Social Media oder Merchandising) gelten, auf denen Sie die Inhalte verwenden wollen. Gerade bei Datenbanken wie Adobe Stock, Audio Jungle oder Shutterstock ist es wichtig zu prüfen, für welche Nutzungsarten die erworbene Lizenz gilt.

Influencer:innen im Fadenkreuz von Hacker:innen

Bei der richtigen Absicherung sollten Influencer:innen nicht nur an Abmahnungen denken, sondern auch daran, dass sie Opfer von Cyberkriminalität werden können. Der bisher grösste Cyberangriff auf einen Content Creator im deutschsprachigen war sicherlich der auf den deutschen YouTuber Julien Bam. Dieser hatte vor allem die Sperrung sämtlicher Konten als auch massive Umsatzeinbussen für Julien Bam zur Folge. Zuvor gab es auch bereits Hackerangriffe auf Simon Wiefels (besser bekannt als Unge) oder die Influencerin Fiona Erdman.

Mit dem Zusatzbaustein Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) sind Influencer:innen bei Schäden an ihren eigenen Systemen durch einen Hackingangriff abgesichert. Der Versicherer übernimmt beispielsweise die Kosten für IT-Forensik-Spezialistinnen und -Spezialisten sowie für die Wiederherstellung oder Reparatur der IT-Systeme. Versichert sind Eigenschäden im Zusammenhang mit Hacking-Angriffen, DDoS-Attacken und Cyber-Erpressung.

Reaction-Videos und Urheberrecht

Reactions – in Form von Videos oder auch Bildern – sind mittlerweile nicht nur auf YouTube oder Twitch, sondern dank der „Remix“-Funktion auch auf TikTok und Instagram sehr beliebt. Dabei reagieren Content Creator sowohl auf Trailer, beispielsweise für Filme oder Videospiele, als auch auf Episoden oder Staffeln von TV-Serien oder die Inhalte anderer Creators. Wie sieht es aber hier mit dem Urheberrecht aus – immerhin werden fremde Inhalte auf dem eigenen Kanal genutzt. Auch hier gilt natürlich: Bild-, Video-, Ton oder Textinhalte sind immer vom Urheberrecht geschützt. Zusätzlich gibt es aber auch das Zitatrecht als Teil des Urheberrechtsgesetzes (URG), das folgendes besagt:

Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Damit dieses aber greift, ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Original-Beitrag wichtig – einfach nur darüber lachen reicht in der Regel nicht. Wer also auf die Beiträge anderer Content Creator, sowie Filme, TV-Serien, Games oder auch redaktionelle Beträge wie etwa Dokumentationen reagiert, muss das in einer Form tun, die aus der Reaktion ein eigenständiges Werk macht. Das kann beispielsweise so aussehen:

Abmahnrisiko Markenrecht

Neben dem Urheberrecht ist auch das Markenrecht für viele Influencer:innen relevant – besonders dann, sie regelmässig Inhalte zu oder über bestimmte Marken veröffentlichen oder Marken miteinander vergleichen. Ein sehr bekanntes Beispiel hierfür ist etwa LEGO. Das Unternehmen geht seit Jahren immer wieder gerichtlich gegen die Konkurrenz, aber auch Content Creator vor. Am bekanntesten ist hier wohl der Rechtsstreit zwischen LEGO und Thomas Panke, auf YouTube besser bekannt als Held der Steine. Worum es bei diesem und weiteren Markenrechtsstreits mit LEGO geht, können Sie in diesem Artikel nachlesen: Lego vs. Held der Steine.

Abmahnrisiko Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht. Eine Verletzung dieses Rechts liegt beispielsweise vor, wenn Personen ohne ihr Einverständnis in Videos oder Bildern gezeigt werden oder unwahre Tatsachen über eine Person verbreitet werden. Für Influencer:innen ist es daher wichtig, sich immer das schriftliche Einverständnis der Personen einzuholen, die in Videos oder Bildern gezeigt werden. Das ist besonders dann relevant, wenn Sie beispielsweise Videos oder Bilder an Orten aufnehmen, an denen fremde Personen schnell zu ungewollten Statist:innen werden können (beispielsweise in einer Fussgängerzone oder einem Shoppingcenter.

Ausnahme Remix: Wer als Content Creator die Remix-Funktion auf TikTok oder Instagram nutzt, kann zunächst keine Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung beim Teilen fremder Inhalte begehen, da diese Funktion aktiv von den Nutzer:innen freigeschaltet werden muss. Allerdings kann auch hier das Beleidigen oder Verbreiten falscher Tatsachen über die ursprünglichen Creator eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen.

Richtlinien für Influencer:innen

Auch wenn es für Influencer:innen viele Risiken gibt und die Rechtgrundlage weiterhin unsicher ist, so gibt es dennoch einige Richtlinien, die Influencer:innen dabei helfen können, Fehler zu vermeiden. In der folgenden Checkliste, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, haben wir einige der wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst, um Ihnen als Influencer das Leben etwas zu erleichtern: