Produkthaftung für Quasi-Hersteller – minimieren Sie Ihre Risiken
Wer ist Quasi-Hersteller?
Grundsätzlich gelten Sie als Quasi-Herstellerin oder -Hersteller, wenn Sie im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit…
…Ihren Namen,
…Ihre Marke oder
…ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt angeben,
und sich dadurch als Herstellerin beziehungsweise Hersteller ausweisen.
Wie haften Quasi-Hersteller?
Sie sind genauso wie „normale“ Herstellerinnen und Hersteller für fehlerhafte Produkte haftbar. Sind ausser Ihnen weitere Parteien schadenersatzpflichtig, haften sie gesamtschuldnerisch. Die geschädigte Person wählt, bei welcher Partei sie ihren Schaden geltend macht. Für gewöhnlich fällt die Wahl auf die Partei, die den Schaden wirtschaftlich am wahrscheinlichsten begleichen kann. Entscheidet sich die Geschädigte oder der Geschädigte für Sie, können Sie bei den anderen Beteiligten Ersatz geltend machen.
Mit einer neuen Produkthaftungsrichtlinie will die EU das Thema in die Neuzeit holen. Was das für Betroffene bedeutet, lesen Sie hier: Verschärfte Produkthaftung: Das kommt auf Unternehmen zu.
Bei wem liegt die Beweispflicht?
Möchte eine Person Ihnen gegenüber einen Schaden geltend machen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Sie muss beweisen, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens
vorlag.
2. Sie weist nach, dass ein Schaden eingetreten ist.
3. Sie legt dar, dass das fehlerhafte Produkt den Schaden verursacht hat.
Als Quasi-Herstellerin oder -Hersteller müssen Sie dagegen alle Punkte nachweisen, die Ihre Haftung ausschliessen können. Das Produkthaftungsgesetz beschreibt hierzu fünf Szenarien:
- Die Regeln zum Stand der Technik haben sich geändert, nachdem ein Produkt auf den Markt gebracht wurde. Daher gilt das Produkt nun als fehlerhaft.
- Nicht Sie selbst, sondern Unbefugte haben das Produkt in Verkehr gebracht.
- Sie haben das Produkt nicht im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit hergestellt beziehungsweise vertrieben.
- Das Produkt hat nur einen Fehler, da es gemäss gesetzlicher Vorgaben hergestellt wurde.
- Der Fehler im Produkt war gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar.
Wann sind Quasi-Hersteller haftbar?
Bei der Produkthaftung geht es darum, Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer körperlichen Unversehrtheit sowie ihrem privaten Eigentum zu schützen. Ein Produkt ist daher grundsätzlich fehlerhaft, wenn es nicht das allgemein gültige Mass an Sicherheit bietet, das Nutzerinnen und Nutzer erwarten können.
Welche Sicherheitsstandards ein Produkt erfüllen muss, hängt davon ab, wie wahrscheinlich ein Schaden bei der Nutzung eintreten kann. Auch die Höhe des Schadens und die Intensität der Beeinträchtigung spielen eine Rolle.
Wird ein Produkt von der durchschnittlichen Verbraucherin oder dem durchschnittlichen Verbraucher genutzt, sind die Sicherheitsanforderungen für Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten ausreichend. Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Zielgruppen, gibt die schwächste von ihnen den geltenden Sicherheitsstandard vor. Ebenfalls relevant ist der Preis. Ein günstiges Produkt kann nicht dieselben Sicherheitsstandards bieten wie die teure Variante.
Kriterien für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts
Damit Ihr Produkt nicht als fehlerhaft eingestuft wird, müssen Sie bestimmte Kriterien beachten.
Darbietung:
Die Beschreibung darf Sicherheitsrisiken nicht verschweigen oder verharmlosen. Klären Sie darüber nicht ausreichend auf, machen Sie sich haftbar.
Gebrauch:
Hier müssen Sie den angedachten und möglichen falschen Gebrauch bedenken. Für unvernünftige Nutzung können Sie in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Auch bei offensichtlich gefährlichen Produkten sind Sie nicht zu separaten Warnhinweisen verpflichtet.
Inverkehrbringen:
Wichtig ist auch der Zeitpunkt, an dem ein Produkt in Verkehr gebracht wurde. Gilt es zu diesem Zeitpunkt als fehlerfrei, kann es nicht im Nachgang als fehlerhaft deklariert werden. Treten neuere Sicherheitsstandards in Kraft, müssen Sie Ihre Produkte anpassen.
Fehlerkategorien bei der Produkthaftung
Liegt bei einem Ihrer Produkte ein Fehler vor, lässt er sich in der Regel in eine der folgenden Kategorien einordnen:
Fabrikationsfehler:
Dieser Fehler liegt vor, wenn ein Produkt von den Standardvorgaben einer Serie abweicht – hier sind Sie so gut wie immer haftbar.
Konstruktionsfehler:
Hätte es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Möglichkeit gegeben, das Produkt so zu konstruieren, dass kein Schaden entsteht? Lautet die Antwort „Ja“, müssen Sie sich Folgendes fragen: Wäre der finanzielle Aufwand für eine geänderte Konstruktion unverhältnismässig gewesen? Ist das der Fall, sind Sie für gewöhnlich nicht haftbar.
Instruktionsfehler:
Sie müssen Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die Verwendung Ihres Produkts aufklären. Dazu gehören auch alle Informationen über damit verbundene Gefahren.
Was sollten Quasi-Hersteller tun?
Als Quasi-Herstellerin oder -Hersteller können Sie einige Massnahmen ergreifen, um Ihre Risiken zu minimieren:
- Verlangen Sie vom herstellenden Unternehmen Dokumentationen zu Sicherheitsprüfungen und Qualitätskontrollen.
- Regeln Sie neben der Qualitätskontrolle auch die Kostenübernahme im Haftungsfall vertraglich.
- Kontrollieren Sie Ihren eigenen Wareneingang und dokumentieren Sie sorgfältig. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem herstellenden Unternehmen.
Wie sichern sich Quasi-Hersteller gegen Risiken ab?
Zusätzlich sollten Sie sich für den Ernstfall vorbereiten. Die Webshop-Versicherung über exali können Sie bei Bedarf um eine Produkthaftpflicht ergänzen. Diese Produkthaftpflicht ist optional um eine Absicherung für Quasi-Hersteller und Importeure (QHI) erweiterbar.
Achtung: Ausschlüsse
Wenn Sie mit bestimmten Produktgruppen handeln, besteht ein höheres Produkthaftungsrisiko. Daher gilt der Schutz der Produkthaftpflicht (und damit auch die QHI-Versicherung) für den Handel mit bestimmten Produkten nicht. Dazu gehören:
- Baby-, Kinder-Spielzeug und -Equipment inklusive Kinderwagen
- Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhe
- Sicherheitsrelevantes Sportequipment und (Sport-)Spezialkleidung (zum Beispiel für das Motorradfahren oder Wingsuit-Flying)
- Arzneimittel, pharmazeutische Produkte, biotechnologische Produkte
- Feuerwerksartikel, Feuerzeuge, Zündhölzer
Im Online-Antrag geben Sie unter dem Punkt „Spezielle Produktgruppen“ an, ob Sie Produkte aus der genannten Liste vertreiben. Wenn Sie eine oder mehrere davon auswählen, können Sie keine Produkthaftpflicht abschliessen. Der Basis-Schutz Ihres Webshops (Vermögensschadenhaftpflicht und Büro- und Betriebshaftpflicht) sowie das Hinzubuchen der vier frei wählbaren Zusatzbausteine ist natürlich trotzdem möglich.