Facebook, Twitter, Instagram: Die Risiken in sozialen Netzwerken im Überblick

Content Marketing ohne Social Media ist heute für die meisten Unternehmen, aber auch Freelancer:innen und Selbständige fast undenkbar. Egal ob Sie Facebook, Instagram oder YouTube zur Steigerung Ihrer Reichweite nutzen oder Business-Netzwerke wie LinkedIn oder XING, um neue Kundinnen oder Kunden, beziehungsweise Auftraggeber:innen zu finden. So unerlässlich wie soziale Netzwerke heute sind, so schnell können sie aber auch zum Risiko werden. In diesem Artikel haben wir deshalb die Businessrisiken von Social-Media-Kanälen genauer unter die Lupe genommen.

Impressumspflicht in Social Media 

Wenn Sie geschäftsmässig in sozialen Netzwerken aktiv sind, besteht dort auch die Impressumspflicht. Sie müssen also Ihr Impressum auch in Ihren Social-Media-Kanälen hinterlegen.

Facebook: Impressum einbinden

Facebook Fanpages haben unter dem Reiter „Infos“ ein eigenes Feld, in dem Sie ganz einfach das Impressum (am besten mit Verlinkung auf das Impressum auf Ihrer Webseite) hinterlegen können.

Instagram: Impressum einbinden

Instagram-Profile selbst verfügen über kein Impressums-Feld. Sie können aber einen Link zum Impressum auf Ihrer Webseite unter „Steckbrief“ einfügen. Wichtig ist hier, dass für Nutzer:innen klar erkennbar ist, dass es sich bei dem Link um das Impressum handelt. Entweder Sie verwenden daher im Link selbst das Wort Impressum (sprechender Link) oder Sie schreiben „Impressum:“ vor den Link.

Twitter: Impressum einbinden

Bei Twitter gibt es ebenfalls kein eigenes Feld für das Impressum. Hier sollten Sie in Ihrem Profil den Link zum Impressum im Feld „Biografie“ unterbringen. Da die Zeichenanzahl begrenzt ist, können Sie auch einen Linkverkürzer, zum Beispiel bit.ly, verwenden, um Platz zu sparen.

TikTok: Impressum einbinden:

Auch TikTok hat kein eigenes Feld für das Impressum – deshalb sollten Sie es wie bei Twitter und Instagram in Ihrer Profilbeschreibung integrieren. Wichtig ist hier ebenfalls, dass klar erkennbar ist, dass es sich um das Impressum handelt – entweder über eine gut lesbare Überschrift oder einen sprechenden Link.

Instagram, Facebook, YouTube & Co: Achtung Urheberrecht!

Egal ob Sie Bild- und Videoinhalte auf der eigenen Webseite, in Ihrem Onlineshop oder auf sozialen Netzwerken verwenden: Das Urheberrecht gilt überall. Wenn Sie also für Ihren Facebook- oder Instagram-Post ein Produktbild verwenden, Ihr YouTube-Video mit Produktbildern untermalen oder auf Twitter ein GIF nutzen: Stellen Sie vorher IMMER sicher, dass Sie die Rechte an den verwendeten Bild- oder Video-Inhalten haben oder dass es sich um lizenzfreie Bilder oder Videos handelt. Prüfen Sie zudem bei allen Fremdinhalten (zum Beispiel gekaufte Bilder aus einer Datenbank wie Adobe Stock oder iStock oder Produktbilder von der:m Hersteller:in), ob die erworbenen Rechte auch die Veröffentlichung in sozialen Medien umfassen (erweiterte Social Media Lizenzen).

Tipp:

Wie Sie selbst Bilder von Ihren Produkten für Ihren Onlineshop erstellen können, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Produktbilder im Onlineshop: Tipps zur Erstellung und was Sie beachten sollten

Achtung Musikrechte!

Doch auch jenseits von Bildern oder Videos findet sich auf sozialen Netzwerken urheberrechtlich geschütztes Material. Dazu gehört unter anderem auch Musik! Wenn Sie beispielsweise auf TikTok oder Instagram ein kurzes Reel mit Musik unterlegen, kann dies auch eine Abmahnung nach sich ziehen – denn für Musik gibt es ebenfalls Lizenzrechte. Deshalb: Stellen Sie auch hier stets sicher, dass Sie entweder die Rechte an den verwendeten Musikstücken besitzen oder lizenzfreie Musik nutzen. Sowohl YouTube als auch Facebook, Instagram und TikTok haben dazu mittlerweile eigene Bibliotheken mit einer Auswahl an Musik und Tönen, die Sie nutzen können.

Alles Wissenswerte zu Musikrechten in sozialen Netzwerken haben wir ausserdem in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Das sollten Sie über die Verwendung lizenzpflichtiger Musik auf TikTok, YouTube, Instagram und Co. wissen.

Twitter: Retweets, Zitate und Bilder

Twitter ist eine Besonderheit unter den sozialen Netzwerken, das liegt vor allem an zwei Dingen: Einmal an den Nutzer:innen, denn gerade Politiker:innen, Journalist:innen, Autor:innen, aber auch Freelancer:innen und Unternehmen aus den Bereichen Marketing, Illustrationen und Zeichnungen oder IT nutzen den Kanal bevorzugt als Sprachrohr. Zum anderen begründet sich diese Sonderstellung in der Funktionsweise von Twitter, denn hier gibt es neben den selbstverfassten Tweets als eigenen Content – auch Funktionen wie Retweet (also Teilen eines fremden Tweets mit den eigenen Follower:innen). Wie bei allen sozialen Netzwerken ist auch bei Twitter das Teilen sowie das Kommentieren und „Herzen“ (Liken) fremder Inhalte ebenso wichtig, wie das Posten eigenen Contents.

Eine gute Zusammenfassung, worauf Sie im Online-Marketing und sozialen Netzwerken achten sollten, finden Sie in diesem Interview mit Rechtsanwalt Carsten Schröder:

 
 

Datenschutzerklärungen in Social Media

Wie Sie Ihre Datenschutzerklärungen bei Facebook, Instagram oder Twitter hinterlegen können, erfahren Sie jetzt:

Datenschutzerklärung bei Facebook hinterlegen

Bei Facebook gibt es unter den Seiteninfos im Feld „Datenrichtlinie“ die Möglichkeit, einen Link zu Ihrer Datenschutzrichtlinie einzubinden. Datenschutzexpertinnen und -experten empfehlen ausserdem, den Link zusätzlich in das Impressumsfeld einzufügen, zum Beispiel mit dem Hinweis „Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.“

Datenschutzerklärung bei Twitter hinterlegen

Die Datenschutzerklärung für Twitter können Sie ebenfalls – wie das Impressum – nur im Feld „Biografie“ unterbringen, am besten mit einem verkürzten Link. Denn für die Beschreibung Ihres Profils, den Link zum Impressum und den Link zur Datenschutzerklärung haben Sie insgesamt nur 160 Zeichen zur Verfügung.

Datenschutzerklärung bei Instagram hinterlegen

Genauso wie das Impressum können Sie bei Instagram die Datenschutzerklärung in das Feld „Steckbrief“ einfügen.

Datenschutzerklärung bei TikTok hinterlegen

TikTok macht Betreiber:innen von berufsmässigen Profilen die Integration der Datenschutzerklärung (und auch des Impressums) besonders schwer. Denn beide können nur in der Profilbeschreibung integriert werden, diese verfügt aber über eine Zeichenbegrenzung von maximal 80 Zeichen. Eine Lösung ist daher die Nutzung von Linkverkürzern oder aber Sie platzieren lediglich einen Link hier, der auf das Impressum und die Datenschutzerklärung auf einer externen Website weiterleitet.

Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiter:innen

Auch unabhängig von Veranstaltungen gilt: Wenn Sie Bilder von Mitarbeiter:innen auf sozialen Netzwerken veröffentlichen wollen, holen Sie sich dafür stets das schriftliche Einverständnis. Das gilt sowohl für Postings, als auch Stories oder Reels und auch dann, wenn die Personen nur im Hintergrund zu sehen sind.

LinkedIn und XING: Die Risiken von Business-Social-Media

Business-Netzwerke wie LinkedIn oder XING unterscheiden sich von Facebook und Co. dahingehend, dass hier der Fokus ganz klar darauf liegt, neue Business-Kontakte zu knüpfen. So können Sie diese Kanäle zur Vernetzung mit anderen Selbständigen nutzen, aber auch zur Suche von neuen Auftraggeber:innen beziehungsweise Kundinnen und Kunden. Aber Achtung: Sowohl XING als auch LinkedIn haben sehr klare Regeln, was bezüglich der Kontaktaufnahme erlaubt ist. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel über eine exali-Versicherungsnehmerin, der ein folgenschwerer Fehler unterlief: CHF 7'500 wegen Anfrage bei XING.

LinkedIn: Eigenes Profil und Business-Seite

Bei LinkedIn können Sie einmal sich als Person vorstellen. Das Wichtigste hier ist, dass Sie nicht nur darauf achten, Ihr Profil aktuell zu halten, sondern auch beispielsweise Ihre Arbeitserfahrung und Ihr Portfolio herausstellen. Zusätzlich empfiehlt sich ausserdem ein Link zu Ihrem Webauftritt. Da es sich um Ihr persönliches Profil handelt, entfallen die Impressumspflicht, ebenso wie die Verlinkung der Datenschutzerklärung. Allerdings müssen Sie beim Posten von Bildern ebenso die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiter:innen, Geschäftspartner:innen und Auftraggeber:innen beachten, wie auf anderen Netzwerken.

Tipp:

Wenn Sie LinkedIn als Selbständige:r oder Freelancer:in für Ihr Business nutzen möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel: Mit LinkedIn zu mehr Aufträgen

Wenn Sie eine eigene Seite für Ihr Business erstellen, gelten die gleichen Regeln wie auf anderen sozialen Netzwerken: Sie müssen ein Impressum und eine Datenschutzerklärung hinterlegen (am besten über einen Link) und bei Bild- und Videobeiträgen das Urheberrecht beachten. Die Erstellung einer Business-Seite ist bei LinkedIn generell immer möglich – für weitere Services (Werbeanzeigen) müssen Sie allerdings zahlen.

Social Media Gewinnspiele rechtssicher durchführen

Gewinnspiele in sozialen Medien sind bei Unternehmen beliebt, um Produkte oder Dienstleistungen bekannter zu machen und neue Kundinnen beziehungsweise Kunden zu gewinnen. Aber auch bei der Durchführung eines Gewinnspiels lauern Risiken. Generell gilt auch in sozialen Netzwerken das Gleiche wie für Gewinnspiele im Allgemeinen: Teilnehmer:innen müssen stets über die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzhinweise informiert werden und diesen auch zustimmen. Sie können diese entweder direkt in Ihrem Gewinnspielpost auf der jeweiligen Plattform integrieren (zum Beispiel als zweites Bild oder im Text) oder aber Sie bauen einen Link zu einer Webseite in den Post ein.

Jedes soziale Netzwerk verlangt zudem, dass Sie entweder im Post selbst oder in den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen eine Freistellungserklärung einfügen, die eine Haftung des jeweiligen Kanals ausschliesst. Diese kann folgendermassen aussehen: „Das Gewinnspiel wird in keiner Weise von (Plattform] gesponsert, unterstützt oder organsiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher für das Gewinnspiel ist allein … (Name und Anschrift des Unternehmens).“

Zudem gibt es für jedes soziale Netzwerk einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt:

Facebook-Gewinnspiele

Diese Dinge sind tabu, wenn Sie ein Facebook-Gewinnspiel durchführen:

Erlaubt ist dagegen das Liken des Beitrags als Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme und das Hinterlassen eines bestimmten Kommentars unter dem Beitrag.

Instagram-Gewinnspiele

Auch hier dürfen Sie die Nutzer:innen nicht dazu auffordern, sich oder ihre Freund:innen auf dem Gewinnspiel zu markieren.

Twitter-Gewinnspiele:

Twitter möchte verhindern, dass das Netzwerk mit Spam geflutet wird oder sich die Reichweite eines Posts künstlich erhöht. Deshalb dürfen Sie in Ihren Gewinnspielen nicht zum Retweeten des jeweiligen Posts auffordern. Ausserdem darf sich die Gewinnspielchance nicht erhöhen, wenn Nutzer:innen mit mehreren Accounts teilnehmen – so soll das Anlegen von Fake-Accounts verhindert werden. Beide Bedingungen sollten Sie ebenfalls in Ihren Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen aufführen.

Tipp:

Was Sie generell bei der Durchführung von Gewinnspielen beachten sollten – sowohl auf Social Media, als auch auf anderen Kanälen (Webseite, Onlineshop, Newsletter etc.) haben wir in folgendem Artikel ausführlich für Sie zusammengefasst: Marketingbooster Gewinnspiele

Zusammenfassung: Risiken in sozialen Netzwerken

 

Risiken in sozialen Netzwerken jetzt absichern

Sie sehen: Social Media eröffnet viele Chancen, birgt aber auch Risiken wie Rechtsverletzungen und Abmahnungen. Wenn Sie aufgrund Ihrer Social-Media-Aktivitäten abgemahnt werden oder die Rechte anderer verletzen, ist eine Berufshaftpflicht über exali an Ihrer Seite. Forderungen prüft der Versicherer erst einmal auf eigene Kosten. Unberechtigte Ansprüche werden auf Kosten der Berufshaftpflicht abgewehrt und berechtigte Schadenersatzforderungen bezahlt.

Unsere Versicherungen können Sie in wenigen Minuten online abschliessen. Sie haben Fragen? Bei uns gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife – unsere Kundenbetreuer:innen sind persönlich für Sie da. Sie erreichen Sie von Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der +41 (0) 58 255 60 00.