D&O-Versicherung: Alle Infos zur Berufshaftpflicht für Geschäftsführer, Manager und Beauftragte

Manche Funktionen und Tätigkeiten in Unternehmen sind besonders wichtig und die Personen, die sie ausüben, haben ein besonders hohes Haftungsrisiko. Wenn sie in ihrer täglichen Arbeit einen Fehler machen, hat das meist weitreichende Konsequenzen. Deshalb brauchen alle, die solche wichtigen Funktionen ausüben, zum Beispiel Geschäftsführer:innen, Manager:innen, Datenschutzbeauftragte oder Prokuristen, einen besonderen Versicherungsschutz. Hier gibt es alle Infos zur sogenannten D&O-Versicherung (Directors- and Officers-Versicherung).

Was ist eine D&O-Versicherung?

D&O steht für Directors & Officers. Eine D&O-Versicherung bezeichnet daher eine Berufshaftpflichtversicherung für sogenannte Organe eines Unternehmens (zum Beispiel Geschäftsführer:innen, Vorstände und Aufsichtsräte), die für berufliche Fehler persönlich mit dem Privatvermögen haften (sogenannte Organhaftung). Ausserdem sichert eine D&O-Versicherung auch Personen ab, die eine Sonderfunktion im Unternehmen ausüben und damit ebenfalls ein persönliches Haftungsrisiko tragen. Dazu gehören beispielsweise interne Datenschutz- oder Compliance-Beauftragte.

Wer braucht eine D&O-Versicherung?

Generell sollte jedes Organ eines Unternehmens, zum Beispiel ein:e Geschäftsführer:in, Verwaltungsrat einer AG, Aufsichtsrat oder Vereinsvorstand eine D&O-Versicherung abschliessen. Denn wenn diese einen beruflichen Fehler begehen, zum Beispiel Sorgfaltspflichten verletzen, sind es nicht nur meist hohe Summen, mit denen sie in Haftung genommen werden, sondern sie müssen auch unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften.

Doch nicht nur sogenannte Organe eines Unternehmens sollten eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung abschliessen, sondern auch Personen, die eine besondere Stellung im Unternehmen haben bzw. eine besondere Verantwortung tragen. Dazu gehören zum Beispiel: Compliance-Beauftragte, interne Datenschutzbeauftragte, Arbeitsschutzbeauftragte, leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte.

Schadenfälle aus der Praxis: Wann Geschäftsführer:innen haften

Um zu zeigen, welche Fälle für Geschäftsführer:innen zur Haftungsfalle werden können, haben wir hier zwei Urteile aus der Praxis im Überblick:

Geschäftsführer haftet für gut gemeinte Vertragsänderung

In diesem Fall klagte eine GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer. Dabei ging es um einen Rahmenvertrag mit einem anderen Unternehmen, den der Geschäftsführer neu verhandelt hatte. Hierbei hatte er die bislang bestehende Kundenschutzklausel (also eine Klausel, die Unternehmen davor schützen soll, dass ihre Vertragspartner eine direkte Geschäftsbeziehung mit deren Kunden aufbauen) gestrichen.

Die GmbH behauptete, dass ihr dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sei, den der Geschäftsführer ersetzen sollte. Dieser wiederum argumentierte, er habe im Sinne der GmbH gehandelt, da der Vertragspartner ohne Verzicht auf die Kundenschutzklausel den Vertrag gekündigt hätte. Das Oberlandesgericht München folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verurteilte den Geschäftsführer dazu, den entstandenen Schaden an die GmbH zurückzuzahlen (Urteil vom 08.02.2018, Az: 23 U 2913/17).

CHF 57'000 wegen unzulässiger Zahlung nach Insolvenz

Auch die Insolvenz eines Unternehmens kann zur Haftungsfalle für die Geschäftsführung werden. Zum Beispiel, wenn Geschäftsführer nach der Insolvenz noch Zahlungen vornehmen (unzulässige Schmälerung der Insolvenzmasse). In einem Fall, der über mehrere Instanzen verhandelt und letztendlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, veranlasste der Director eines insolventen Unternehmens (eine private company limited by shares nach englischem Recht, die eine Niederlassung in Deutschland unterhielt) nach der Insolvenz noch Zahlungen an die Stadtwerke, Telekommunikationsunternehmer und weitere Dienstleister und liess Gehälter auszahlen.

Der Insolvenzverwalter verklagte daraufhin den Director auf umgerechnet CHF 57'000. Dieser argumentierte, er habe mit den Zahlungen den Betrieb des Unternehmens aufrechterhalten wollen. Diese Argumentation liess der BGH nicht gelten und verurteilte den Director auf Schadenersatz in Höhe von umgerechnet CHF 57'000 (Urteil vom 04.07.2017, Az: II ZR 319/15).

Begriffsklärung: Innenhaftung und Aussenhaftung

Bei der sogenannten Organhaftung (also der Haftung eines Geschäftsführers,einer Geschäftsführerin, Vorstands oder einer anderen Unternehmensführung) gibt es zwei Arten der Haftung: Die Innenhaftung und die Aussenhaftung.

Wird ein:e Geschäftsführer:in vom eigenen Unternehmen in Haftung genommen, spricht man von Innenhaftung. Wird der:die Geschäftsführer:in von jemandem ausserhalb des Unternehmens (beispielsweise Kundschaft, Geschäftspartner:innen oder Auftraggeber:innen) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, wird dies als Aussenhaftung bezeichnet.

Compliance-Officer und Datenschutzbeauftragte: Haftungsrisiko immer höher

Doch nicht nur die Geschäftsleitung hat ein hohes Haftungsrisiko. Auch Personen mit einer sogenannten Sonderfunktion im Unternehmen, beispielsweise Datenschutz-, Arbeitsschutz- oder Compliance-Beauftragte, können für berufliche Fehler, zum Beispiel eine fehlerhafte Beratung der Geschäftsleitung oder wenn sie ihre Kontrollpflichten vernachlässigen, in Haftung genommen werden.

Gerade Datenschutzbeauftragte tragen seit Einführung der EU-DSGVO eine besondere Verantwortung und werden schnell zum Sündenbock, wenn in Unternehmen datenschutzrechtlich etwas daneben geht.

Checkliste: Wie eine gute D&O-Versicherung aussieht

 

Im Schadenfall macht eine Berufshaftpflichtversicherung mehr als „nur“ eine bestimmte Summe an den:die Geschädigte:n zu bezahlen. Sie prüft immer zuerst auf eigene Kosten, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind und übernimmt dafür beispielsweise Anwalts- und Gutachterkosten. Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt (Rechtsschutz-Funktion einer Berufshaftpflicht), berechtigte Schadenersatzforderungen bezahlt. 

D&O-Versicherungen über exali.ch: Schutz für Geschäftsführer:innen, Manager:innen, Beauftragte

Bei exali.ch gibt es zwei Möglichkeiten, sich als Geschäftsführer:in, Vorstand, Manager:in oder Beauftragte:r optimal für den Haftungsfall abzusichern (siehe auch Grafik):

  • Mit der persönlichen D&O-Versicherung können Sie sich selbst absichern und sind damit als Vertragsinhaber:in (Versicherungsnehmer:in) auch „Herr“ des Vertrages. Im Schadenfall steht Ihnen die komplette vereinbarte Versicherungssumme alleine zu. Die Gefahr von möglichen Interessenskonflikten wie bei einer Firmen-D&O-Versicherung, bei der als Versicherungsnehmer das Unternehmen fungiert, welches unter Umständen im Rahmen der Innenhaftung auch Ansprüche gegen Sie anmeldet, ist damit von vorneherein ausgeschlossen.
  • Mit der Firmen-D&O-Versicherung versichert das Unternehmen pauschal alle Manager:innen und Beauftragten, die dort beschäftigt sind. Das Unternehmen ist Vertragsinhaber (Versicherungsnehmer) und auch der Beitragszahler. Wenn ein Schadenfall mehrere versicherte Personen betrifft, wird die vereinbarte Versicherungssumme aufgeteilt.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer optimalen Absicherung haben, dann wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Experten und Expertinnen in der Kundenbetreuung. Diese helfen Ihnen persönlich weiter, ganz ohne Callcenter oder Warteschleife.

 

© Ines Rietzler – exali AG