Ghostwriting: Haftung, Rechtslage und ein echter Schadenfall

Was haben John F. Kennedy, Helmut Kohl, Dieter Bohlen, Maja Göbel und Prinz Harry gemeinsam? Sie alle haben schon Ghostwriter:innen beauftragt. Ghostwriting ist mittlerweile weit verbreitet – nicht nur in der Literatur, sondern auch im akademischen Bereich oder in der Musik. Was Sie als Ghostwriter:in rechtlich beachten sollten, welche Rolle KI-generierte Texte spielen und warum ein über exali versicherter Selfpublisher für den Fehler des Ghostwriters CHF 2'500 Schadenersatz zahlen sollte, erfahren Sie in diesem Artikel.

Artikelübersicht:

Maja Göbel und der Ghostwriting-Skandal

Ein Skandal der keiner ist? 2022 hagelte es massive Kritik für die Wissenschaftlerin Maja Göbel, als bekannt wurde, dass sie ihr 2020 erschienenes Buch „Unsere Welt neu denken“ nicht selbst geschrieben hatte, sondern den Journalist Marcus Jauer als Ghostwriter engagiert hatte. Von „Leserbetrug“ und „Verlogenheit“ ist in vielen Medien die Rede – dabei ist es gerade im Sachbuch-Bereich nicht unüblich, Ghostwriter:innen zu beauftragen. Zudem gab Jauer gegenüber „der Zeit“ an, dass er explizit nicht als Ghostwriter genannt werden wollte.

Maja Göbel ist bei weitem nicht die erste, die mit Ghostwriter:innen zusammenarbeitet. Der ehemalige US-Präsident John F. Kennedy etwa gewann sogar den Pulitzer Preis für sein 1957 veröffentlichtes Buch „Profiles in Courage“ (Zivilcourage) – geschrieben hat es allerdings sein damaliger Assistent. Auch die Biografien von Prinz Harry, Michelle Obama, Heid Klum oder Dieter Bohlen stammen aus der Feder von Ghostwriter:innen – auch Ex-US-Präsident Barack Obama soll bei seinem Werk „Ein verheissenes Land“ fremde Schreibhilfe in Anspruch genommen haben. Doch gibt es überhaupt eine rechtliche Regelung für Ghostwriting?

Ist Ghostwriting legal?

Ganz klar: Ja. Ghostwriting ist erlaubt und in vielen Bereichen gang und gäbe. Grundlage für das Ghostwriting ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer:innen (Ghostwriter:innen) und den Auftraggeber:innen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag, in dem vereinbart wird, welche Leistung die Ghostwriter:innen erbringen und welches Honorar sie dafür erhalten. Durch die Vereinbarung werden die Nutzungsrechte am Werk der Ghostwriter:innen (beispielsweise ein Buch oder ein Liedtext) auf die Auftraggeber:innen übertragen. Das Urheberrecht verbleibt jedoch immer bei den Autor:innen, denn dieses kann nicht abgetreten werden.

Doch wie sieht es im akademischen Bereich aus? Ist es grundsätzlich erlaubt, akademische Arbeiten wie Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten von Ghostwriter:innen schreiben zu lassen? Und was passiert, wenn die beauftragten Autor:innen nicht genau arbeiten und beispielsweise Quellen oder Zitate nicht genau angeben?

Ist akademisches Ghostwriting strafbar?

In der Schweiz müssen Studierende schriftliche Arbeiten ausdrücklich mit einer Unterschrift als Eigenleistung bestätigen. Wird später die Beauftragung von Ghostwriter:innen entdeckt, machen sich die Auftaggeber:innen in diesem Fall dem Strafbestand der „Erschleichung einer falschen Beurkundung“ nach StGB Artikel 253 strafbar. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Zudem können die Studierenden von der jeweiligen Hochschule bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden.

Ghostwriting als „Inspirationsgrundlage“

Warum aber gibt es dann so viele Agenturen, die Ghostwriting für akademische Arbeiten anbieten? Grundsätzlich ist in den Verträgen zwischen den Ghostwriting-Agenturen beziehungsweise Ghostwriter:innen und den Auftraggeber:innen festgehalten, dass die Texte lediglich als Vorlage und Inspiration gedacht sind und nicht eins zu eins übernommen werden dürfen. Die Arbeit von Ghostwriter:innen soll also lediglich als „Inspirationsgrundlage“ für die akademischen Arbeiten genutzt werden und als Anregung dienen.

Chat GPT und Ghostwriting

KI-gesteuerte Chatbots wie Chat GPT werden auch bei Schüler:innen und Studierenden immer beliebter – nicht unbedingt zur Freude der jeweiligen Schulen oder Universitäten. In den Vereinigten Staaten hat die Stadt New York bereits die Nutzung von Chatbots an Schulen verboten – im akademischen Bereich gehen die Meinungen auseinander. Im Januar 2023 wurde bekannt, dass Chat GPT bereits bei vier wissenschaftlichen Veröffentlichungen als Co-Autor genannt wurde, was zur Folge hat, dass einige renommierte wissenschaftliche Fachmagazine, darunter Nature, keine Beiträge mehr akzeptieren wollen, bei denen der Einsatz von Chatbots angegeben ist.

Der Grund: Ein derartiges Sprachmodell könne keine Verantwortung für die Arbeit übernehmen, dies gilt aber als grundlegende Voraussetzung für eine Autorenschaft. In anderen Hochschulen nutzen Lehrkräfte die Chatbots bereits zur Formulierung von passgenauen Prüfungsaufgaben und fordern gerade in technisch geprägten Studienfächern wie etwa Ingenieurswissenschaften die Studierenden explizit zur Nutzung der KI-Sprachmodelle auf. Rein rechtlich betrachtet sind die Chatbots allerdings keine Ghostwriter:innen, da es sich nicht um menschliche Verfasser:innen, sondern um eine Software handelt.

Tipp:

Mehr zum Thema Chat GPT und welche Folgen der Einsatz dieser und anderer Chatbots auf das Urheberrecht hat, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Verletzen KI-basierte Texte das Urheberrecht?

Machen sich Ghostwriter:innen strafbar?

Kann das Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit für jemand anderen auch rechtliche Konsequenzen für Ghostwriter:innen haben? Auch hier gilt das, was vertraglich zwischen den Ghostwriter:innen und den Auftraggeber:innen vereinbart wurde: Die verfassten Texte gelten lediglich als Vorlage und Inspiration und sollen nicht eins zu eins übernommen werden darf. Die meisten Agenturen weisen die Auftraggeber:innen auch nochmal explizit darauf hin, dass die Arbeiten nicht als eigenes Werk an den Universitäten eingereicht werden dürfen.

Rechtlich könnten Ghostwriter:innen oder die Agenturen nur belangt werden, wenn sie wüssten, dass die Auftraggeber:innen den Text ohne Änderung einreichen, dann wäre beispielsweise eine Beihilfe zur falschen Versicherung an Eides statt möglich. Dies Ghostwriter:innen in der Praxis nachzuweisen, ist jedoch so gut wie unmöglich.

Wer haftet beim Ghostwriting für eine Urheberrechtsverletzung?

Wie sieht es nun aber aus, wenn die Ghostwriter:innen beim Verfassen der Texte schlampen und so eine Urheberrechtsverletzung begehen? So einen Fall hatten wir bei exali bereits: Einer unserer Kunden, ein Autor und Selfpublisher, hatte einen Ghostwriter damit beauftragt, ein Bastelbuch für Kinder zu schreiben. Dieses verkaufte er dann unter eigenem Namen bei Amazon. Nach einiger Zeit erhielt er dann eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei, die ein Verlagshaus vertrat. Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung. An rund 20 Stellen hatte der Ghostwriter die Bastel-Anleitungen einfach aus einem anderen Bastelbuch, das von dem Verlagshaus publiziert wird, abgeschrieben.

Der Abmahnung war eine Unterlassungserklärung beigefügt und die Aufforderung, die Verkaufszahlen des Bastelbuches auf Amazon offenzulegen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung betrugen rund CHF 2'000, die unser Kunde zahlen sollte. Eine Schadenersatzforderung behielt sich das Verlagshaus in dem Anwaltsschreiben im Hinblick auf die Verkaufszahlen vor. Der Selfpublisher meldete den Fall bei exali und unsere Versicherungsexpert:innen leiteten ihn an den Versicherer weiter. Dieser prüfte die Abmahnung und bezahlte die Anwaltskosten. Da das Buch noch nicht lange im Verkauf war und nur geringe Verkaufszahlen aufwies, verzichtete der geschädigte Verlag nach Offenlegung der Verkaufszahlen auf eine weitere Schadenersatzzahlung.

Aber was ist mit dem Ghostwriter, der eigentlich für die Urheberechtsverletzung verantwortlich war? Grundsätzlich gilt: Bei einer Urheberrechtsverletzung haften zunächst beide Parteien – also sowohl die Auftraggeber:innen, die das Werk als ihres vertreiben, als auch die Ghostwriter:innen, welche die Rechtsverletzung begangen haben. Da die Ghostwriter:innen aber nicht immer namentlich auftauchen, werden sich die Geschädigten bei einer Rechtsverletzung immer zuerst an die Auftraggeber:innen wenden. Diese können dann aber versuchen, die eigentlichen Autor:innen in Regress zu nehmen und den Schaden von ihnen zurückverlangen.

Der gute Geist im Hintergrund: Media-Haftpflicht über exali

In unserem Schadenfall war der Selfpublisher (der Auftraggeber) durch die Media-Haftpflicht über exali.ch bestens abgesichert. Aber auch wenn Sie in einer anderen Branche, beispielsweise im Bereich IT und Technik, Consulting oder Onlinehandel tätig sind und Texter:innen oder Ghostwriter:innen für die Inhalte auf Ihrer Webseite, Whitepaper oder andere Publikationen engagieren, sind Sie mit einer Berufshaftpflicht über exali.ch auf der sicheren Seite. Bei Abmahnungen, zum Beispiel wegen einer Rechtsverletzung, prüft der Versicherer zuerst auf eigene Kosten, ob diese berechtigt ist, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.

Absicherung für Ghostwriter:innen und Texter:innen

Sie sind als Ghostwriter:in, Texter:in oder freie Redakteur:in tätig? Dann ist die Media-Haftpflicht ebenfalls die richtige Absicherung für Sie. Denn: Wenn Ihnen in Ihren Texten ein Fehler – beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung passiert – ist Ihre Berufshaftpflicht an Ihrer Seite.

Sie sind sich nicht sicher, welche Berufshaftpflicht die richtige für Sie ist? Dann rufen Sie uns gerne an unter der +41 (0) 58 255 60 00 (Erreichbarkeit Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) oder nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns eine Anfrage zu schicken.