Cyber-Versicherung

Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) in der Cyber-Versicherung

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte „Verhaltensvorschriften“ (auch Obliegenheiten genannt), welche Ihnen bestimmte Pflichten (z. B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoss gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann.

Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, die im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind, als auch Pflichten, die sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Für eine angemessene Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz und die Cyber-Versicherungsbedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Rechner gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten.

Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali: unrichtige oder unvollständige Antworten im Online-Rechner), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Anzeigepflichten wie für Sie.

Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten

Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie gemäss den Cyber -Versicherungsbedingungen verpflichtet, nach Aufforderung durch exali Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes über die Online-Jahresmeldung (Änderungsanzeige) zu melden.

Wichtig: Unterlassen Sie die rechtzeitige Jahresmeldung, kann der Versicherer, statt einer konkreten Prämienanpassung die Prämie verlangen, der bei der nächsthöheren Umsatzstaffel des Online-Tarifs zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.

Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit

Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen.

Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles

Meldung des Schadenfalles

Hat sich ein Versicherungsfall ereignet, ist exali ebenfalls auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Wählen Sie bei einem Cyber-Schaden unverzüglich unbedingt die 24-Stunden Notfall-Nummer. Diese finden Sie in:

  • Ihren Versicherungsbedingungen
  • Ihrer Versicherungspolice
  • Ihrem Schadenmeldeformular

Bei der Cyber-Notfall-Hotline nehmen sich Cyber-Experten und -Expertinnen Ihrem Notfall an und leiten alle notwendige Massnahmen, insbesondere Notfallmassnahmen ein.

Für die weitere Bearbeitung des Schadens können Sie auch unsere Kundenbetreuung kontaktieren. Leiten Sie uns bitte die Sachverhaltsbeschreibung Ihres Cyber-Dateneigenschadens mit dieser Schadenmeldung weiterleiten.

Befolgung der Weisungen des Versicherers

Sie sind verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient. Sie müssen den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen, sowie ausführlich und wahrheitsgemäss Bericht erstatten. Zudem müssen Sie alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitteilen und alle relevanten Schriftstücke einsenden.

Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten im Schadenfall

Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.

Verzicht auf Rechte aus dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Der Versicherer verzichtet auf nachfolgende Rechte aus dem schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG):

  • Kürzung der Leistung aus diesem Vertrag im Falle einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung (Art. 14 Abs. 2 VVG)
  • Wegfall der Leistungspflicht im Falle einer durch einen Versicherten herbeigeführten Gefahrserhöhung (Art. 28 VVG)
  • Rücktritt vom Vertrag im Falle eines Teilschadens (Art. 42 VVG.)

Im Falle einer durch einen Versicherten herbeigeführten Gefahrserhöhung (Art. 28 VVG) hat der Versicherer das Recht zur Kündigung des Vertrages mit der Frist von vier Wochen ab Entstehung der Gefahrserhöhung oder das Recht zur Prämienerhöhung bei Fortbestehens des Vertrages. Der Verzicht auf die obig genannten Rechte gilt für alle Bestandteile des Versicherungsvertrags.