- Home
- IT-Haftpflicht
- FAQ-Häufige Fragen
- FAQ: Allgemein
IT-Haftpflicht
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
FAQ zur IT-Haftpflicht: Allgemein
Die IT-Haftpflicht ist eine branchenspezifische Haftpflichtversicherung für IT-Experten und IT-Expertinnen, IT-Dienstleister:innen und Telekommunikationsunternehmen nach dem Prinzip der „All-Risk-Deckung“.
Um vor den Haftungsrisiken im IT- und Telekommunikationsbereich umfassend zu schützen, beinhaltet die IT-Haftpflicht folgende Versicherungsbausteine:
- Vermögensschadenversicherung (kurz VSH)
- Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV) inkl. Produkthaftpflichtversicherung
- Eigenschaden- und Vertrauensschaden-Versicherung
Zur Eigenschadenversicherung
Neben Schäden bei Dritten (z. B. Kundschaft oder Auftraggeber:innen) sind durch die IT-Haftpflicht auch bestimmte eigene Schäden (Sach- und Vermögensschäden) versichert, wie z. B.
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall; dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (sogenannte Fake News) durch Dritte
- Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
- Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz)
Zur Vertrauensschadenversicherung
Durch die IT-Haftpflicht sind auch bestimmte vorsätzliche Schäden durch eigene Mitarbeiter:innen und der Betrug durch Dritte versichert.
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter:innen (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung);
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung von Dritten in Absicht sich rechtswidrig zu bereichern;
- Versicherungsschutz besteht auch für die arglistige Täuschung eigener Mitarbeiter durch die irrtümlich Zahlungstransaktionen o.ä. veranlasst werden (sog. Social Engineering Schaden);
Optionale Zusatzbausteine
Damit der Versicherungsschutz flexibel auf jedes Businessmodell angepasst werden kann, gibt es 5 optionale Zusatzbausteine.
- Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)
- Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)
- Tätigkeiten im Bereich Engineering (ENG)
- Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)
- D&O-Aussenhaftungsversicherung/Geschäftsführerhaftpflicht (D&O)
Der Versicherungsschutz umfasst allgemein die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (sogenannter Passiver Rechtsschutz).
Bezeichnet in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss. In den Versicherungsbedingungen der IT-Haftpflicht werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet. Da Firmen, Selbständige und Freiberufler:innen wie auch Privatpersonen in den meisten Fällen unbegrenzt haften, stellt dies nicht nur für die Versicherungsnehmer:innen, sondern auch für den Versicherer ein bedeutendes Risiko dar.
Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, sogenannter Deckungssummen kalkulierbar. In anderen Bereichen, z. B. bei einer Hausratversicherung kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. Hier spricht man dann von einer Versicherungssumme und nicht von einer (abstrakten) Deckungssumme.
In der Haftpflichtversicherung werden üblicherweise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme z. B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch „3. Pauschale Deckungssumme“ und „4. Maximierung der Deckungssumme“).
Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Punkt 4.), wobei bei den mit „pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.
Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Deckungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Deckungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z. B. ein Sach- oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:
- Deckungssumme für Personenschäden CHF 5'000'000 (pauschal)*
- Deckungssumme für Sachschäden CHF 5'000'000 (pauschal)*
- Deckungssumme für Vermögensschäden CHF 1'000'000
Die Deckungssummen sind 3-fach maximiert je Versicherungsjahr.
*In der Police der IT-Haftpflicht können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal CHF 5'000'000
Die Deckungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Deckungssumme begrenzt, sogenannte 3-fache Maximierung (siehe hierzu auch Punkt 3).
Beispiel: Vereinbarte Deckungssumme CHF 1 Mio. (3-fach maximiert)
» pro Schaden zahlt der Versicherer max. CHF 1 Mio. für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal CHF 3 Mio.
Bei der angebotenen IT-Haftpflicht besteht für Vermögensschäden wie auch Personen- und Sachschäden eine 3-fache Maximierung der Deckungssummen bzw. Versicherungssummen.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen „Personenschaden“ als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigungen von Menschen zur Folge hat. Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (sogenannter Personenfolgeschaden), unter anderem Kosten für Erwerbsausfälle unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfälle für Unterhaltsleistungen (Versorgerschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).
Als (Körper-)Verletzung wird ein von aussen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Als „Sachschaden“ im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie etwa entgangener Gewinn. Soweit nicht eine pauschale Deckungssumme (siehe Punkt 3. „Pauschale Deckungssummen“) vereinbart ist, besteht für Sachschäden in der Regel eine gesonderte Deckungssumme.
Als „Vermögensschaden“ bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.
- Echter Vermögensschaden (Beispiel): Durch das versehentliche Löschen der Datenbank eines Call-Centers sind die Mitarbeiter:innen nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Der Aufwand für die Wiederbeschaffung der Informationen wie auch der Nutzungsausfall bis zur Rekonstruktion der Datenbank verursacht erhebliche Kosten.
- Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden): Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache. Durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten kommt es zur Überhitzung und in Folge zur Zerstörung einer Zeitungsdruckmaschine. Kann dadurch die nächste Zeitungsausgabe nicht fristgerecht gedruckt und ausgeliefert werden, entsteht deshalb der weitere Vermögensschaden (in diesem Fall als Sachfolgeschaden).
Verbindliche Definition in den Bedingungen der exali IT-Haftpflicht:
Um Abgrenzungsproblematiken zu vermeiden, definieren wir in den IT-Haftpflicht-Bedingungen den Vermögensschaden wie folgt:
„Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“
Einschränkend muss man voranstellen, dass es exali.ch nicht möglich ist, für den gesamten Versicherungsmarkt zu sprechen, denn unter anderem werden – aus verständlichen Gründen – nicht alle Schäden publik gemacht. Aus unserer Erfahrung und der langjährigen Zusammenarbeit mit Spezialversicherern für die IT-Branche können wir Ihnen ein Beispiel aus dem Winter 2006 geben. Hier betrug der Anspruch einer geschädigten Logistik-Firma durch einen EDV-Ausfall konkret 1,4 Millionen!
Bei einem weiteren interessanten Fall entwickelte der:die Versicherungsnehmer:in für einen grossen Mobilfunkanbieter eine neue Abrechnungsfunktion. Trotz einer umfangreichen Vorab-Simulation wurde eine Fehlkonfiguration übersehen. Die Folge: Den Kunden wurde nur ein Teil der tatsächlichen Nutzungsdauer in Rechnung gestellt. Dem Mobilfunkanbieter entstand ein Schaden durch entgangenen Gewinn in Höhe von CHF 470'000.
Aufgrund des von uns genannten Beispiels lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse auf Schäden für jeden IT-Bereich ziehen. Da wir Ihre Tätigkeitsfelder nicht kennen, ist dieses Beispiel für Sie unter Umständen nicht "typisch", aber vielleicht zumindest ein Denkanstoss.
Sublimite sind Unterversicherungssummen: D.h. der Versicherer reduziert im Vertrag die Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z. B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).
Hinweis: In einer Vermögensschadenhaftpflicht für IT-Unternehmen sollten aus Leistungs- und Transparenzgründen unserer Meinung nach keine Sublimite vereinbart sein.
- In der IT-Haftpflicht gibt es für den Haftpflichtbereich keine Sublimite.
- In der Eigenschadenversicherung sowie in den Zusatzbausteinen gibt es Sublimite, z. B. CHF 300'000 je Schadenfall bei einem Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag.
Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den:die IT-Freiberufler:in (Versicherungsnehmer:in) bzw. das IT-Unternehmen an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsprämien günstiger kalkuliert werden.
Die feste Selbstbeteiligung in der IT-Haftpflicht beträgt CHF 250 je Schadenfall.
Abweichende Selbstbeteiligungen für optionale Zusatzbausteine
Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt
Die Selbstbeteiligung für vergebliche Aufwendungen beträgt 10 Prozent, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
Zusatzschutz für Projektverträge
Bei einer „ausserordentlichen Kündigung des Dienstvertrags“ gilt eine Selbstbeteiligung von 15 Prozent des noch offenen Honorars, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung.
Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung
Die Selbstbeteiligung für Kosten und Mehrkosten beträgt CHF 1'000 je Schadenfall.
IT-Haftpflicht
Wir verwenden den Begriff IT-Haftpflicht als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten im IT-Bereich Rechnung zu tragen.
Bausteine der IT-Haftpflicht
1. Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflicht-Versicherung
Unsere IT-Haftpflicht besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des IT-Experten versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (kurz VSH). Daher ist die IT-Haftpflicht prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen.
Da bei der Absicherung von freien Berufen (z.B. Architekten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) für die Vermögensschadenversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, wird die IT-Haftpflicht auch als Berufshaftpflicht des IT-Experten oder der IT-Expertin bezeichnet.
2. Büro- & Betriebs-Haftpflichtversicherung
Die IT-Haftpflicht versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros und Arbeiten vor Ort bei Auftraggeber:innen entstehen. Dieser Versicherungsbaustein wird Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV) genannt.
Abwahl der Betriebshaftpflicht
Der Baustein Büro- und Betriebshaftpflicht kann im Prämienrechner abgewählt werden. Wir empfehlen dies allerdings nur, wenn Sie bereits eine bestehende Betriebshaftpflicht (Vorversicherung) haben. Langfristig sollten Sie jedoch die Betriebshaftpflicht in die IT-Haftpflicht integrieren.
Die IT-Haftpflicht vereint folgende der voranstehend beschriebenen Versicherungsbausteine:
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Absicherung reiner Vermögensschäden
- Büro- & Betriebshaftpflichtversicherung für die Absicherung von Personen- und Sachschäden
Unter Passivem Rechtsschutz versteht man, dass die IT-Haftpflicht das Kostenrisiko für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie für die professionelle Schadenregulierung durch die Übernahme der aussergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (z. B. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten) trägt.
Im IT-Bereich fällt dem Passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit der Verletzung fremder Rechte (wie z. B. Urheber-, Persönlichkeits-, Namens-, Marken- und Lizenzrechte) eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.
Passiv bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z. B. von Auftraggeber:innen) bezieht und nicht auf die aktive Durchsetzung eigener Ansprüche.
Straf-Rechtsschutz
Sofern es im Rahmen eines versicherten Schadenfalles zu einem Strafverfahren kommt, übernimmt der Versicherer die Anwalts- und Gerichtskosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt CHF 250'000 je Versicherungsfall.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren (wegen eines Schadensereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann) für die Gerichtskosten sowie Kosten der Verteidigung.
Vergütungs-Rechtsschutz im Schadenfall
Wenn Sie sich gegen die ungerechtfertigte Aufrechnung eines Schadens mit Ihrer offenen Vergütung (Dienst- oder Werklohn) wehren müssen, übernimmt der Versicherer die gerichtlichen Kosten. Die Entschädigungsgrenze beträgt CHF 250'000 je Versicherungsfall.
Internet-Straf-Rechtsschutz
Versichert sind (unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten) die gesetzlichen Kosten der Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
Passiver Rechtsschutz im Rahmen der D&O-Aussenhaftungsversicherung
Die optionale D&O-Versicherung beinhaltet ebenfalls den passiven Rechtsschutz. Dabei übernimmt der Versicherer auch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bei Vorwurf einer wissentlichen Pflichtverletzung, bis diese durch ein Urteil bzw. eine sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichtes, eine Entscheidung eines Mediators, eine Anerkenntnis oder eine anderweitige Vereinbarung festgestellt wurde.
Die IT-Haftpflicht sichert Sie allgemein vor Schadenersatzforderungen „Dritter“ (z. B. Auftraggeber:innen oder Kundschaft) ab, wenn Sie wegen Ihrer Tätigkeit im Einsatzbereich IT und Telekommunikation aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
Die vier zentralen Leistungsbereiche der IT-Haftpflicht sind
Prüfung von Ansprüchen
Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
Schadenersatz
Bei begründetem Schadenersatzanspruch Zahlung des Schadens (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
Professionelle Schadenabwehr (auf Kosten des Versicherers)
Sogenannter „Passiver Rechtsschutz“: Abwehr (d.h. gerichtliche oder aussergerichtliche Auseinandersetzung) von unberechtigten oder überhöhten Schadenersatzforderungen sowie Abmahnungen oder Unterlassungen. Dabei führt die IT-Haftpflicht für den IT-Experten oder die IT-Expertin, wenn notwendig, auch einen haftungsrelevanten Rechtsstreit in Schadenfällen und übernimmt dafür alle anfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichts-, Gutachter-, Sachverständigen- und Zeugenkosten).
Das bezieht sich auch auf ein mögliches Strafverfahren (Straf-Rechtsschutz) oder bei einer ungerechtfertigten Aufrechnung von Schadenforderungen mit Ihrer Vergütung (Vergütungs-Rechtsschutz).
Unternehmerisches Risiko für Eigenschäden minimieren
Durch die eingeschlossene Eigenschadenversicherung und die fünf optionalen Zusatzbausteine Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag, Zusatzschutz für Projektverträge, Einsatzbereich Engineering, Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung sowie D&O-Aussenhaftungsversicherung für Geschäftsführer reduziert die IT Haftpflichtversicherung das unternehmerische Risiko durch Ihr IT-Business erheblich. Folgende Eigenschäden sind fester Bestandteil der IT-Haftpflichtversicherung:
Vertrauensschadenversicherung
- Kosten einer externen PR-Beratung bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschaden durch einen Schadenfall oder die Verbreitung Fake News
- Eigenschaden durch die Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite (z. B. Hackerschaden)
- Kosten für die Wiederbeschaffung verlorener, eigener, schriftlicher Dokumente zur Auftragserledigung
- Kosten bei einem durch Dritte verursachten Verlust der eigenen Domain (Domain-Rechtsschutz)
- Vermögensschaden durch eigene Mitarbeiter:innen (z. B. Griff in die Firmenkasse, Fehl- und Doppelüberweisungen, Nichtbeachtung von Skonti sowie Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Rechnungserstellung)
- Mehraufwendungen durch Betrug und Urkundenfälschung von Dritten und (NEU) Social Engineering)
Sofern Sie bei einer IT-Haftpflicht eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr wählen, behalten Sie die maximale Flexibilität.
Wenn Sie einen Drei-Jahresvertrag wählen, schränken sie Ihre Flexibilität ein, erhalten jedoch einen Laufzeitrabatt von 10 Prozent pro Jahr.
Aus unserer Sicht ist eine Empfehlung schwierig. Jeder sollte für sich selbst entscheiden inwieweit er bereit ist, auf maximale Flexibilität zu Gunsten einer niedrigeren Prämie zu verzichten.
Anzuwendendes Recht
Dem IT-Haftpflichtvertrag liegt Schweizer Recht zugrunde.
Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer
-
Klagen gegen den Versicherer Markel können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohn- oder Geschäftssitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht am Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung von Markel anhängig machen. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers
-
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27, 3003 Bern
Telefon: +41 31 327 91 00
Telefax: +41 31 327 91 01
Webseite: www.finma.ch; E-Mail: info@finma.ch
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
ZEIGEN SIE ES IHREN AUFTRAGGEBERN!
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung
Professioneller Nachweis Ihrer Versicherung