Media-Haftpflicht

Media-Haftpflicht: Versicherte Personen

Der Beitrag zur Media-Haftpflicht ist nicht abhängig von der Gesellschaftsform des:der Kreativen oder der Medien-Agentur. Sollten Sie in Zukunft die Gesellschaftsform ändern, können Sie dies einfach im Kundenbereich „Mein exali“ nachtragen.

Versichert sind automatisch folgende Personen in der Agentur:

  • Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers
  • angestellte Mitarbeiter:innen, Auszubildende, Volontariats- und Praktikumsabsolvierende, Werkstudierende
  • freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherten tätig sind
  • ehrenamtliche Helfer:innen und geringfügig Beschäftigte
  • Anteilsinhaber:innen, Kommanditisten, Gesellschafter:innen, Aufsichtsräte und Beiräte, soweit diese eine versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben
  • in den Betrieb eingegliederte Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen

Mitversicherte Niederlassungen und Tochtergesellschaften

  • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des:der Versicherungsnehmenden im Inland sowie in Liechtenstein und weiteren Ländern soweit diese weiteren Länder in der Versicherungspolice ausdrücklich benannt sind.

Vergabe an Subunternehmer:innen

Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie für bestimmte Tätigkeiten Subunternehmer beauftragen.

Die persönliche Haftpflicht des Subunternehmens ist jedoch nicht versichert. Das bedeutet: Der Versicherer hat die Möglichkeit, nach der Schadenabwicklung - bei einem entsprechenden Verschulden - den:die Subunternehmer:in in Regress zu nehmen.

Tätigkeiten der Geschäftsführer:innen ausserhalb der Gesellschaft

Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die von den Geschäftsführenden der Gesellschaft als mitversicherte Personen im eigenen Namen ausserhalb der Gesellschaft ausgeübt werden.

Arbeitsgemeinschaften und Joint Ventures

Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Joint Ventures, selbst wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft oder das Joint Venture selbst richtet.