Consulting-Haftpflicht

Pflichten des Versicherungsnehmers (Obliegenheiten) der Consulting-Haftpflicht

Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte Obliegenheiten, die Ihnen als Versicherungsnehmer:in bestimmte Pflichten (z. B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten sollten Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoss gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann.

Es gibt gesetzliche Obliegenheiten, die im Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind, sowie vertragliche Obliegenheiten, die sich aus den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.

1. Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Zu einer angemessenen Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertragsschluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz und die Consulting-Haftpflicht Bedingungen legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten.

Folgen bei Nichtbeachtung der Pflichten (Obliegenheiten) bei Vertragsschluss

Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (unrichtige oder unvollständige Antworten beim Antrag im Online-Rechner), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des:der Versicherungsnehmenden und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.

2. Während der Vertragslaufzeit zu beachtende Obliegenheiten

Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten.
So sind Sie z. B. gemäss den Consulting-Haftpflicht Bedingungen verpflichtet, nach Aufforderung durch exali.ch Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer elektronisch über die Jahresmeldung (online) anzuzeigen.

Unterlassen Sie die rechtzeitige Durchführung der Jahresmeldung (Frist 3 Monate), ist der Versicherer berechtigt, anstelle einer konkreten Prämienanpassung die Prämie zu verlangen, der bei der nächsthöheren Umsatzstaffel des Online-Tarifs zu zahlen wäre. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.

Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten während der Laufzeit

Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen.

3. Obliegenheiten bei der Meldung eines Schadenfalles

Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (in Verbindung mit den Consulting-Haftpflicht-Bedingungen) müssen Sie dem Versicherer oder exali.ch den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform (auch per Mail) melden.

Unter anderem sind folgende Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:

Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:

  • ein gegen ihn gerichtetes Gerichts- oder Ermittlungsverfahren;
  • einen Mahnbescheid, Arrest oder Strafbefehl;
  • eine gerichtliche Streitverkündung, einstweilige Verfügung oder Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den:die Anspruchsteller:in;
  • ein selbständiges Beweisverfahren.

Befolgung der Weisungen des Versicherers

Der:die Versicherungsnehmer:in ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er:sie hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäss Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadensfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

Folgen der Nichtbeachtung der Obliegenheiten im Schadenfall

Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.