IT-Haftpflicht

Ausschlüsse im Versicherungsumfang der IT-Haftpflicht

Wie bei jedem Versicherungsvertrag bestehen auch für diesen Vertrag gewisse Ausschlüsse und Leistungsbegrenzungen, unter anderem:

  • Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des:der Auftraggebenden
    Sie sind nicht versichert, wenn Sie vorsätzlich – also wissentlich – gegen vertragliche Vereinbarungen oder Gesetze verstossen (die leicht oder grob fahrlässige Verletzung z. B. von Rechten Dritter ist selbstverständlich versichert).
  • Ansprüche wegen Geldstrafen, Bussen und individuell vereinbarten Vertragsstrafen (Sofern es sich nicht um ein Straf- oder Bussgeld wegen einer Datenrechtsverletzung oder eine Vertragsstrafe aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten handelt).
    Ebenfalls gilt dies nicht für Vertragsstrafen aus vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten, sofern der optionale Zusatzbaustein „Zusatzschutz für Projektverträge (ZPV)“ gewählt wurde.
  • Erbringung der geschuldeten Leistung, Nacherfüllung und Nachbesserung (wobei der Schadenersatzanspruch des Kunden aufgrund der Nichterfüllung/Schlechterfüllung vollumfänglich versichert ist!)
    D. h. Sie erhalten keine Erstattung Ihres Werkslohns oder Ihres Honorars, wenn Sie die mit Kundschaft vereinbarte Leistung noch nicht komplett erbracht haben.
  • Spezielle Kosten für den Rückruf von Produkten
    Versichert sind jedoch Schadenersatzansprüche von Dritten durch ein fehlerhaftes Produkt (z. B. Hardware oder Software).

Beispiel für Leistungsbeschränkungen:

  • Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.
Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung der Ausschlüsse. Für eine vollständige Information bitten wir Sie, sich mit den vereinbarten Versicherungsbedingungen vertraut zu machen.