IT-Haftpflicht

Vorteile der IT-Haftpflicht im Haftungsfall

Im Gegensatz zu einer herkömmlichen IT-Betriebshaftpflichtversicherung sind in der speziellen IT-Haftpflicht von exali.ch auch Vermögensschäden abgesichert. Als Vermögensschäden bezeichnet der Versicherer grundsätzlich alle Schäden, bei denen einem Dritten  beispielsweise Ihrer Kundschaft  ein finanzieller Schaden bzw. ein Vermögensnachteil entsteht.

Echte Vermögensschäden: In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem echten Vermögensschaden, also einem Schaden, bei dem es zuvor zu keinem Sach- oder Personenschaden kam. Sofern z. B. durch einen Programmierfehler der Checkout-Prozess eines Webshops nicht funktioniert, kommt es durch den Umsatzausfall zu einem echten Vermögensschaden für den:die Webshop-Betreiber:in.

Unechter Vermögensschaden: Ist der Vermögensschaden hingegen die Folge eines Sach- oder Personenschadens, wird dies als unechter Vermögensschaden bezeichnet. Ein Beispiel hierfür wäre, dass der:die Mitarbeiter:in eines IT-Dienstleisters bei Wartungsarbeiten den Webserver durch einen Sturz physisch beschädigt (= Sachschaden). Als Folge müssen Daten kostspielig wiederhergestellt werden. Diese Kosten sind dann Folgekosten des Sachschadens und werden als unechter Vermögensschaden bezeichnet.

Bei IT-, Engineering- und Telekommunikations-Projekten machen echte Vermögensschäden mit ca. 90 Prozent die überwältigende Mehrzahl der Schäden aus (Quelle: interne exali-Schadenstudie). Die Schadensauslöser sind dabei höchst unterschiedlich: Die Gründe reichen von der Schlechtleistung über berufliche Versehen oder Nichterfüllung von Verträgen bis hin zu Rechtsverletzungen (beispielsweise Urheber-, Marken- oder Lizenzrechtsverletzung). Alle diese Schäden sind in der IT-Haftpflicht über exali.ch selbstverständlich umfassend versichert.

Schadenbeispiele für die Schädigung eines Dritten (z. B. Kundschaft)

Schadenbeispiel 1:
Vertraglich übernommene Haftung (sogenannte vertragliche Haftung)

Der Sozialversicherungsträger stellt fest, dass Sie als Freiberufler:in „scheinselbständig“ beschäftigt sind. Sie haben sich im Projektvertrag vertraglich dazu verpflichtet, die daraus resultierenden Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen – welche dem:der Auftraggeber:in auferlegt werden – für diesen Fall zu übernehmen.

Versicherungsschutz: Die IT-Haftpflicht übernimmt auch diesen vertraglich vereinbarten Anspruch (die sogenannte vertragliche Haftung).

In aller Regel wird es bei einer herkömmlichen IT-Betriebshaftpflicht zu einer Ablehnung kommen, da nur Ansprüche auf Basis der gesetzlichen Haftung versichert sind.

Schadenbeispiel 2:
Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit

Als Cloud Computing Anbieter:in oder Anbieter:in von SaaS-Leistungen vereinbaren Sie mit Ihrer Kundschaft bestimmte Service Level Agreements (SLA´s) zu Verfügbarkeiten. Aufgrund „höherer Gewalt“ können Sie unverschuldet die vertraglich zugesicherten Verfügbarkeiten nicht einhalten.

Versicherungsschutz: Die IT-Haftpflicht bietet Versicherungsschutz, wenn Sie auch ohne eigenes Verschulden (verschuldensunabhängig) für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit einstehen müssen.

Schadenbeispiel 3:
Versicherung von Verzugsschäden (Leistungsverzögerung)

Sie konnten die bestellte Software oder den Webshop nicht innerhalb der vereinbarten Frist programmieren. Durch die Überschreitung der vereinbarten Deadline entstehen dem:der Auftraggeber:in erhebliche Mehrkosten.

Versicherungsschutz: Der durch die Verzögerung entstandene Schaden (Verzugsschaden) ist ein echter Vermögensschaden und damit versichert. Hinweis: Im Falle der groben Fahrlässigkeit (grobe Fehleinschätzung der eigenen Kapazitäten) kann die Entschädigung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden.

In aller Regel wird es bei einer herkömmlichen IT-Betriebshaftpflicht zu einer Ablehnung kommen, da nur Verzögerungsschäden auf Grund eines vorhergehenden Sachschadens (unechter Vermögensschaden) versichert sind.

Schadenbeispiel 4:
Versicherung von Umsatz- bzw. Gewinnausfall

Eine Software-Implementierung bei Kundschaft führt zur zeitweisen Nichtverfügbarkeit eines Onlineshops. In diesem Zeitraum können keine Produkte über den Shop verkauft werden.

Versicherungsschutz: Der Umsatzausfall bei Ihrer Kundschaft auf Grund der Nichtverfügbarkeit der Onlineshops ist ein echter Vermögensschaden und durch die IT-Haftpflicht versichert.

Schadenbeispiel 5:
Versicherung von Erfüllungsfolgeschäden

Sie haben bei Kundschaft ein Datensicherungssystem installiert. Nach einem Blitzschlag sind die Primärdaten beschädigt und das von Ihnen installierte Backup fehlerhaft. Viele Daten müssen neu ins EDV-System eingegeben werden, wodurch dem:der Auftraggeber:in zusätzliche Kosten entstehen.

Versicherungsschutz: Die IT-Haftpflicht versichert grundsätzlich alle Erfüllungsfolgeschäden – also auch echte Vermögensschäden wie die Kosten für die Datenrekonstruktion auf Grund Ihrer fehlerhaften Einrichtung des Datensicherungssystems.

Bei einer herkömmlichen IT-Betriebshaftpflicht kann es zu einer Ablehnung des Schadens kommen, da in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) der „Schadenersatz statt der Leistung“ ausgeschlossen ist.

Schadenbeispiel 6:
Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemässer Leistung

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten kommt es zu einer verspäteten Einführung des neuen Archivierungssystems bei Ihrer Kundschaft. Der Auftraggeber hat im Hinblick auf die Einführung des neuen Archivierungssystems (Paperless Office) jedoch bereits zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt, welche die Papierakten scannen und archivieren sollen.

Versicherungsschutz: Der:die Auftraggeber:in muss die zusätzlich eingestellten Arbeitskräfte entlohnen, obwohl diese nicht arbeiten können. Diese vergeblich aufgewendeten Kosten sind als echter Vermögensschaden durch die IT-Haftpflicht abgesichert.

Bei einer herkömmlichen IT-Betriebshaftpflicht kann es zu einer Ablehnung des Schadens kommen, da in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) die „Nichterfüllung“ oder „Schlechterfüllung“ einer Leistung und die Folgeschäden daraus ausgeschlossen sind.

Schadenbeispiel 7:
Unbeschränkte Vorumsatzdeckung

Sie verursachen einen Schaden. Die IT-Dienstleistung haben Sie jedoch bereits vor Beginn des Versicherungsvertrages erbracht.

Versicherungsschutz: In der IT-Haftpflicht sind alle Schäden versichert, für die während der Vertragslaufzeit erstmalig ein Anspruch gegen Sie erhoben wird (sofern Ihnen die Schäden bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren). Dies gilt auch, wenn ein Schaden vor Vertragsbeginn verursacht wurde und der Anspruch nach Vertragsbeginn erstmalig gemeldet wird.

Einen Ausschluss für vor Vertragsbeginn ausgelieferte Hard- oder Software gibt es nicht.

Schadenbeispiel 8:
Pauschaler Schadenersatz

Sie haben mit Kundschaft für die Überschreitung der Deadline einen pauschalen Schadenersatz pro Woche der Verzögerung vereinbart.

Versicherungsschutz: Die IT-Haftpflicht übernimmt auch vertraglich vereinbarte pauschale Schadenersatzforderungen ohne konkret nachweisbaren Schaden.

Schadenbeispiel 9:
Weltweiter Versicherungsschutz auch in den USA und Kanada

Sie veröffentlichen Informationen auf Ihrer Webseite und verletzen damit das Recht eines anderen (z. B. Urheber- oder Markenrecht). Sie werden vor einem amerikanischen Gericht verklagt. Hintergrund: Aufgrund des so genannten „Territorialprinzips“ können Rechtsverletzungen vor den Gerichten des Landes verhandelt werden, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat.

Versicherungsschutz: Die IT-Haftpflicht bietet automatisch weltweiten Versicherungsschutz für Vermögensschäden, wenn Ansprüche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nicht Vertragsbestandteil, sondern eine vereinfachte Darstellung von Vertragsinhalten ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes beurteilt sich ausschliesslich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen.